Verwaltungsgerichtshof 2008/19/0002

2008/19/0002Verwaltungsgerichtshof04.03.2008

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/19/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2008190002.X00

Spruch

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers) wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

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