2008/18/0727•Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0727
2008/18/0727Verwaltungsgerichtshof16.02.2012
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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