Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0727

2008/18/0727Verwaltungsgerichtshof16.02.2012

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0727

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2008180727.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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