2008/18/0693•Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0693
2008/18/0693Verwaltungsgerichtshof04.06.2009
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Begründung Begründungsmangel Verfahrensbestimmungen Allgemein
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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