Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0648

2008/18/0648Verwaltungsgerichtshof25.11.2010

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0648

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2008180648.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.108, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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