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2008/18/0632•Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0632
2008/18/0632Verwaltungsgerichtshof21.11.2011
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
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