Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0632

2008/18/0632Verwaltungsgerichtshof21.11.2011

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0632

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2008180632.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

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