Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0624

2008/18/0624Verwaltungsgerichtshof02.12.2008

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0624

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2008180624.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund den Aufwand in Höhe von € 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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