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2008/18/0624•Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0624
2008/18/0624Verwaltungsgerichtshof02.12.2008
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund den Aufwand in Höhe von € 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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