Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0570

2008/18/0570Verwaltungsgerichtshof20.10.2011

Regest

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiter Verfahrensbestimmungen Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0570

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2008180570.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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