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2008/18/0562•Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0562
2008/18/0562Verwaltungsgerichtshof15.09.2010
Ermessen besondere Rechtsgebiete
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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