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2008/18/0512•Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0512
2008/18/0512Verwaltungsgerichtshof23.03.2010
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in Höhe von je € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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