2008/18/0458•Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0458
2008/18/0458Verwaltungsgerichtshof25.11.2010
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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