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2008/18/0430•Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0430
2008/18/0430Verwaltungsgerichtshof02.10.2008
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.088, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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