Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0430

2008/18/0430Verwaltungsgerichtshof02.10.2008

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0430

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2008180430.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.088, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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