Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0426

2008/18/0426Verwaltungsgerichtshof12.05.2010

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0426

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2008180426.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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