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2008/18/0426•Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0426
2008/18/0426Verwaltungsgerichtshof12.05.2010
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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