Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0422

2008/18/0422Verwaltungsgerichtshof24.01.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0422

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2008180422.X00

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 2.572,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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