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2008/18/0305•Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0305
2008/18/0305Verwaltungsgerichtshof23.03.2010
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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