Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0249

2008/18/0249Verwaltungsgerichtshof21.07.2011

Regest

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Ermessen "zu einem anderen Bescheid"

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0249

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2008180249.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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