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2008/18/0249•Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0249
2008/18/0249Verwaltungsgerichtshof21.07.2011
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Ermessen "zu einem anderen Bescheid"
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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