Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0221

2008/18/0221Verwaltungsgerichtshof16.06.2011

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0221

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2008180221.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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