Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0076

2008/18/0076Verwaltungsgerichtshof31.03.2008

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0076

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2008180076.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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