Verwaltungsgerichtshof 2008/01/0060

2008/01/0060Verwaltungsgerichtshof20.06.2008

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/01/0060

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2008010060.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vom 18. September 2007 (betreffend Ausweisung) gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

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