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2008/01/0060•Verwaltungsgerichtshof 2008/01/0060
2008/01/0060Verwaltungsgerichtshof20.06.2008
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vom 18. September 2007 (betreffend Ausweisung) gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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