Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0510

2007/21/0510Verwaltungsgerichtshof18.02.2009

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0510

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2007210510.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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