Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0491

2007/21/0491Verwaltungsgerichtshof18.09.2008

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0491

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2007210491.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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