Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0488

2007/21/0488Verwaltungsgerichtshof20.11.2008

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0488

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2007210488.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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