2007/21/0428•Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0428
2007/21/0428Verwaltungsgerichtshof09.11.2010
Auslegung Diverses VwRallg3/5
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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