Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0421

2007/21/0421Verwaltungsgerichtshof23.10.2008

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0421

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2007210421.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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