2007/21/0418•Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0418
2007/21/0418Verwaltungsgerichtshof30.04.2009
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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