Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0410

2007/21/0410Verwaltungsgerichtshof25.03.2010

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0410

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2007210410.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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