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2007/21/0402•Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0402
2007/21/0402Verwaltungsgerichtshof07.02.2008
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird im bekämpften Umfang (Spruchpunkt I. Abweisung der Schubhaftbeschwerde; Spruchpunkt III. Abweisung des Kostenersatzbegehrens) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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