Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0396

2007/21/0396Verwaltungsgerichtshof18.09.2008

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0396

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2007210396.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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