2007/21/0385•Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0385
2007/21/0385Verwaltungsgerichtshof26.08.2010
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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