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2007/21/0366•Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0366
2007/21/0366Verwaltungsgerichtshof17.07.2008
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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