2007/21/0364•Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0364
2007/21/0364Verwaltungsgerichtshof17.07.2008
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird in seinem bekämpften, die Schubhaftbeschwerde abweisenden Spruchteil wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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