Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0364

2007/21/0364Verwaltungsgerichtshof17.07.2008

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0364

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2007210364.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem bekämpften, die Schubhaftbeschwerde abweisenden Spruchteil wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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