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2007/21/0361•Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0361
2007/21/0361Verwaltungsgerichtshof24.10.2007
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 41, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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