Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0342

2007/21/0342Verwaltungsgerichtshof27.01.2010

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0342

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2007210342.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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