Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0314

2007/21/0314Verwaltungsgerichtshof29.04.2010

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0314

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2007210314.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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