Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0313

2007/21/0313Verwaltungsgerichtshof08.07.2009

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0313

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2007210313.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

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