Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0298

2007/21/0298Verwaltungsgerichtshof17.07.2008

Regest

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde "zu einem anderen Bescheid"

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0298

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2007210298.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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