Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0290

2007/21/0290Verwaltungsgerichtshof07.02.2008

Regest

Akteneinsicht Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0290

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2007210290.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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