2007/21/0285•Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0285
2007/21/0285Verwaltungsgerichtshof18.09.2008
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Der angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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