Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0266

2007/21/0266Verwaltungsgerichtshof19.06.2008

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0266

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2007210266.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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