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2007/21/0196•Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0196
2007/21/0196Verwaltungsgerichtshof22.03.2011
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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