Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0151

2007/21/0151Verwaltungsgerichtshof26.09.2007

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0151

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2007
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2007210151.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 41, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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