Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0149

2007/21/0149Verwaltungsgerichtshof26.09.2007

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0149

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2007
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2007210149.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem bekämpften dritten Spruchpunkt (Versagung eines Durchsetzungsaufschubes) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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