Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0139

2007/21/0139Verwaltungsgerichtshof08.07.2009

Regest

Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verfahrensbestimmungen Allgemein "zu einem anderen Bescheid"

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0139

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2007210139.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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