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2007/21/0138•Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0138
2007/21/0138Verwaltungsgerichtshof30.08.2007
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 41, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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