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2007/21/0110•Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0110
2007/21/0110Verwaltungsgerichtshof28.05.2008
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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