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2007/21/0068•Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0068
2007/21/0068Verwaltungsgerichtshof22.10.2009
Besondere Rechtsgebiete
Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Abweisung der Schubhaftbeschwerde) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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