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2007/21/0057•Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0057
2007/21/0057Verwaltungsgerichtshof29.04.2008
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 41, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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