Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0034

2007/21/0034Verwaltungsgerichtshof28.06.2007

Regest

Begründung Begründungsmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0034

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2007
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2007210034.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Versagung eines Durchsetzungsaufschubes) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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