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2007/21/0022•Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0022
2007/21/0022Verwaltungsgerichtshof08.07.2009
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
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