Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0021

2007/21/0021Verwaltungsgerichtshof28.05.2008

Regest

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2007210021.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Spruchpunkte 1.a. und 1.b. sowie die dazugehörende Kostenentscheidung des Strafbescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 9. Jänner 2006 bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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