Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0006

2007/21/0006Verwaltungsgerichtshof22.12.2009

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2007210006.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 1. € 41, und 2. € 57,40 (insgesamt sohin € 98,40) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das zu 2. gestellte Mehrbegehren wird abgewiesen.

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